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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Bar, Restaurant, Banketträumen und Hotelzimmern der HIIVE Hotel Oldenburg Betriebs GmbH (im folgenden „HIIVE“ genannt), inklusive aller damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen des HIIVE sowie für gastronomische Dienstleistung.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten/Bereiche bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des HIIVE.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


§ 2 Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

1. Die Angebote des HIIVE sind stets freibleibend.

2. Der Vertrag kommt nur durch das Einverständnis und der Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung des HIIVE zustande. Alle Vereinbarungen, die getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3. Eine Vereinbarung über Lieferungen und Leistungen ist für das HIIVE nur verbindlich, wenn sie beiderseits schriftlich bestätigt worden ist.

4. Die Vertragspartner sind das HIIVE und der Kunde. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst oder wird von jenem ein gewerblicher Vermittler und Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn eine Erklärung des Veranstalters vorliegt.

5. Das HIIVE haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das HIIVE die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des HIIVE beruhen. Einer Pflichtverletzung des HIIVE steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des HIIVE auftreten, wird das HIIVE bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das HIIVE rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen und den möglichen Schaden auf ein Minimum zu beschränken.

6. Alle Ansprüche gegen das HIIVE verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des HIIVE beruhen.

7. Mit dem Vertragsabschluss stimmen die Vertragspartner zu, dass die jeweiligen Daten für den Versand von allgemeinen HIIVE Informationen genutzt werden können. Die personenbezogenen Daten werden Dritten nicht zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner kann die Informationen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft unter hallo@hiive.de widerrufen.


§ 3 Rechnungen, Anzahlungen, Leistungen, Preise, Zahlung

1. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des HIIVE zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des HIIVE an Dritte.

2. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der vor Ort gültigen Kurtaxe, jedoch inklusive der zurzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer von 19% bzw. 7%. Zimmerraten verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von 7% auf Logis. Zukünftig gesetzlich verordnete steuerliche oder abgabenbezogene Änderungen wirken sich entsprechend auf die Zimmerraten aus. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung bzw. Anreisetag vier Monate und erhöht sich der vom HIIVE allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen und marktgerecht angepasst werden.

3. Rechnungen des HIIVE ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Das HIIVE ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das HIIVE berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8,12%, beziehungsweise bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 4,12% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem HIIVE bleibt der Nachweis eines Schadens vorbehalten. 

4. Zahlungsverzug mit auch nur einer Rechnung berechtigt das HIIVE, alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Veranstalter einzustellen. Voraussetzung ist, dass das HIIVE den Zahlungsverzug unter Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen anmahnt.

5. Sollte die vor der Veranstaltung fällige Teilzahlung nicht geleistet werden, so ist das HIIVE berechtigt, die Leistung zu verweigern und den insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Anzahlungen: Bis zu einem Gesamtbetrag (brutto) von EUR 2.500,00 muss eine Kreditkartennummer, mit Gültigkeitsdatum als Garantie, 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn/Anreise angegeben werden. Das HIIVE ist berechtigt, die Gültigkeit der Kreditkarte zu prüfen und fällige Beträge zu reservieren. Bei Veranstaltungen/Gruppen ab EUR 2.500,00 sind 80% des vereinbarten bzw. zu erwartenden Umsatzes bis spätestens 25 Tage vor dem Veranstaltungstag auf das des HIIVE angegebenes Konto zu überweisen. Sollte 21 Tage vor Anreise keine Vorauszahlung eingegangen sein, werden die reservierten Zimmer wieder in den freien Verkauf gegeben. 

7. Bei Firmen mit Sitz im Ausland ist das HIIVE berechtigt eine Vorauszahlung in Höhe des Gesamtbetrages zu verlangen. Des Weiteren muss neben der Depositrechnung eine gültige Kreditkartennummer hinterlegt werden. Das HIIVE behält sich vor, offene Leistungen am Veranstaltungstag von der Kreditkarte abzubuchen.

8. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das HIIVE ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen eine Kreditvereinbarung besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

9. Quittierung - Bei Einzelverbrauchsabrechnung ist der Veranstalter angehalten, die einzelnen Rechnungsbelege durch seine oder ihre Unterschrift zu bestätigen. Ohne Unterschrift dienen dem HIIVE die nicht unterschriebenen Rechnungsbelege als Rechnungsgrundlage ohne Widerspruchsrecht.

10. Das HIIVE zahlt Kommissionen für alle Buchungen, die über Agenturen vorgenommen werden. Die Kommission, die an Reiseagenturen ausgezahlt wird, beläuft sich auf einen vorab festgelegten Wert des Nettozimmerpreises. Die Zahlung erfolgt über das HIIVE direkt bzw. über WPS, einen entsprechenden Service-Anbieter oder eine Service-Anbieterin.


§ 4 GEMA

1. Alle GEMA-pflichtigen Veranstaltungen müssen von dem Veranstalter vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Veranstalter. Das HIIVE wird von jenem bezüglich aller Forderungen der GEMA freigestellt.


§ 5 Motivüberlassung für Film- oder Fotoaufnahmen

1. Film- oder Fotoaufnahmen für nicht ausschließlich private Zwecke, kommerzielle Aufnahmen oder Aufnahmen zur öffentlichen Aufführung beziehungsweise Ausstrahlung bedürfen der schriftlichen Genehmigung des HIIVE und sind kostenpflichtig. Die genauen Bedingungen werden in einem gesonderten Motivüberlassungsvertrag geregelt.


§ 6 Stornierungen, Teilnehmeranzahl, Rücktritt

1. Stornierungen haben schriftlich zu erfolgen.

2. Reservierungen des beauftragenden Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung des beauftragenden Vertragspartners hat dieser ggf. folgenden Schadenersatz zu leisten:

• kein Schadenersatz, bei schriftlicher Stornierung bis 90 Tage vor Beginn / Anreise

• 50% Schadenersatz der bestellten Leistungen bis 45 Tage vor Beginn / Anreise

• 70% Schadenersatz der bestellten Leistungen bis 30 Tage vor Beginn / Anreise

• 90% Schadenersatz der bestellten Leistungen bis 7 Tage vor Beginn / Anreise
3. Für Veranstaltungen, bei denen Speisen und/oder Getränke serviert werden, muss der Veranstalter dem HIIVE die Anzahl der Teilnehmer und die Speisenauswahl bis spätestens 14 Werktage vor der Veranstaltung verbindlich aufgeben.

4. Für den Fall, dass die angegebene Teilnehmerzahl um mehr als 20% erhöht wird, muss sich das HIIVE eine Änderung der vereinbarten Speisenfolge bzw. der vereinbarten Preise vorbehalten. Eine abweichende Teilnehmerzahl nach unten kann wie folgt berücksichtigt werden:

·       ab 10 Tage bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn können 20% der gebuchten Teilnehmer kostenfrei storniert werden.

·       ab 4 Tage bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn können 10% der gebuchten Teilnehmer kostenfrei storniert werden. Stornierungen, die am Tag vor der Veranstaltung vorgenommen werden, müssen nicht berücksichtigt werden.

5. Ferner ist das HIIVE berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Umständen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise wenn:
• höhere Gewalt oder andere vom HIIVE nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen

• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden

• Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des HIIVE in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Organisationsbereich des HIIVE zuzurechnen ist.
6. Das HIIVE hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.  Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegenüber dem HIIVE, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des HIIVE.

8. Stornierungskosten werden nur erhoben, wenn die Veranstaltungsräume sowie weitere Leistungen nicht weiterverkauft werden können.


§ 7 Stornierungen und automatischer Verfall von Hotelzimmern

1. Das HIIVE hält definitiv reservierte Zimmer auf garantierter Basis, das heißt Zimmer werden auch nach 18:00 Uhr freigehalten. Im Falle einer Nichtanreise werden 80% der 1. Nacht in Rechnung gestellt.

1-9 Hotelzimmer
• Kostenfreie Stornierung bis 18:00 Uhr am Vortag

• 80% Stornierungsgebühr ab 18:00 Uhr am Vortag
Ab 10 Hotelzimmer

• Kostenfreie Stornierung bzw. Gebühren gemäß individuell erstelltem Vertrag.

2. Zimmerkontingente, welche individuell abgerufen werden, unterliegen folgenden automatischen Verfallfristen:

1-20 Hotelzimmer

• 50% der nicht abgerufenen Zimmer verfallen bis 60 Tage vor Anreise

• 50% der verbleibenden nicht abgerufenen Zimmer verfallen 30 Tage vor Anreise

• 100% des verbleibenden Kontingents verfallen 14 Tage vor Ankunft

• Weitere Stornierungen werden mit 80% in Rechnung gestellt

ab 21 Hotelzimmern

Das HIIVE behält sich das Recht vor, alle Absprachen über automatischen Verfall und Stornierungsfristen eines Abrufkontingents auf Anfrage des Kunden individuell zu vereinbaren. 

3. Stornierungsbedingungen und außerordentliche Entschädigungspflichten für Hochzeiten und Tanzveranstaltungen, sowie Veranstaltungen und Reservierungen während den Oldenburger Messe- und Kongresszeiten und öffentlichen Events in Oldenburg:

Das HIIVE hält definitiv reservierte Zimmer auf garantierter Basis, das heißt, Zimmer werden auch nach 18:00 Uhr freigehalten. Im Falle einer Nichtanreise werden 80% des bestätigten Preises in Rechnung gestellt.

1-9 Hotelzimmer

• Kostenfreie Stornierung bis 7 Tage vor Anreise

• 80% Stornierungsgebühr ab 7 Tage vor Anreise

• 7 Tage vor Anreise wird die angegebene Kreditkarte mit dem Gesamtbetrag belastet

10-25 Hotelzimmer

• Kostenfreie Stornierung bis 120 Tage vor Anreise

• 20% des Kontingents 90-119 Tage vor Anreise

• 10% des verbleibenden Kontingents 60-89 Tage vor Anreise

26-50 Hotelzimmer

• Kostenfreie Stornierung bis 150 Tage vor Anreise

• 20% des Kontingents 120-149 Tage vor Anreise

• 10% des verbleibenden Kontingents 70-119 Tage vor Anreise

51-100 Hotelzimmer

• Kostenfreie Stornierung bis 180 Tage vor Anreise

• 20% des Kontingents 150-179 Tage vor Anreise

• 10% des verbleibenden Kontingents 90-149 Tage vor Anreise

Weitere Stornierungen werden mit 80% in Rechnung gestellt. 

4. Zimmerkontingente, welche individuell abgerufen werden, unterliegen folgenden automatischen Verfallfristen:
1-20 Hotelzimmer

• 50% der nicht abgerufenen Zimmer verfallen bis 90 Tage vor Anreise

• 50% der verbleibenden nicht abgerufenen Zimmer verfallen 45 Tage vor Anreise

• 100% des verbleibenden Kontingents verfallen 30 Tage vor Ankunft

• Weitere Stornierungen werden mit 80% in Rechnung gestellt
Ab 21 Hotelzimmer

Das HIIVE behält sich das Recht vor, alle Absprachen über automatischen Verfall und Stornierungsfristen eines Abrufkontingents auf Anfrage des Kunden individuell zu vereinbaren.


§ 8 Nutzungsverlängerung, zusätzliche Leistungen

1. Reservierte Räume stehen dem Veranstalter nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der Genehmigung des HIIVE.

2. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann das HIIVE jede gebuchte Servicekraft pro angefangene Stunde in Rechnung stellen.

3. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns oder Endes einer Veranstaltung, so ist das HIIVE berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

4. Für Auf- und Abbauarbeiten, die durch Techniker des HIIVE unterstützt, beaufsichtigt oder ausgeführt werden, wird pro Stunde und Mitarbeiter ein Satz von brutto EUR 30,00 berechnet.

5. Die neben den vereinbarten vertraglichen Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Bar, zusätzlich bestellte Speisen und Getränke sind von jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen. Geschieht dies nicht, haftet der Veranstalter gesamtschuldnerisch.

 6. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht selbst mitbringen.

 7. Mitgebrachte Verpackungsmaterialien, Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf das HIIVE die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das HIIVE für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.


§ 9 Haftung

1. Das HIIVE haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, welche außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des HIIVE zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das HIIVE rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines Schadens hinzuweisen.

 2. Soweit das HIIVE für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das HIIVE von allen Ansprüchen Dritter aus dieser Überlassung frei.

 3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des HIIVE bedarf der schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des HIIVE gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das HIIVE diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten dürfen durch das HIIVE pauschal erfasst und berechnet werden.

 4. Störungen an den vom HIIVE zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das HIIVE diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 5. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf eigene Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen beziehungsweise im HIIVE. Das HIIVE übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 6. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das HIIVE ist berechtigt, einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem HIIVE abzustimmen.

 7. Der Veranstalter haftet für alle schuldhaft zugefügten Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

 8. Der Veranstalter haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte, wie für sein eigenes Verhalten.

 9. Das HIIVE kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Vertrags oder der Antragsannahme für Veranstaltungen oder Zimmerreservierungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter/Besteller sind unwirksam. Der Veranstalter/Besteller wird schriftlich über alle Änderungen informiert. Es gilt ein Widerspruchsrecht von 4 Wochen.

 2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Oldenburg, der Sitz der HIIVE Hotel Oldenburg Betriebs GmbH.

 3. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der HIIVE Hotel Oldenburg Betriebs GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt der Gerichtsstand mit Sitz der HIIVE Hotel Oldenburg Betriebs GmbH als vereinbart.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt bei Vertragslücken. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.